Hallo Leute,
es geht ja nach der aktuellen Prüfungsordnung nicht mehr, wie früher zwei Kyu Prüfungen an einem Tag zu machen. Ein alter Hase in unserem Verein hat mir das allerdings anders erklärt und ich selbst hatte mich diesbezüglich nicht im Detail informiert.
Jetzt habe ich mich jetzt recht intensiv auf beide Prüfungen vorbereitet und würde natürlich ungern eine davon in den Wind schießen. Ist das rein formal ok, die zweite Prüfung z.B. eine Woche nach der ersten zu machen, entgegen der empfohlenen Vorbereitungszeit? Ich habe in der PO nur ein Mindestalter gefunden, keine explizite Mindest-Vorbereitungszeit.
Technisch bin ich absolut fit genug. Ich habe recht lange trainiert, ohne Prüfungen mitzumachen und möchte das jetzt gerne bissl aufholen.
Danke.
empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Re: empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Da mußt Du Dich mit der PO in Deinem Landesverband beschäftigen. Im Brandenburger Verband bspw. konnte man
sich mit "empfohlen" aus der DJB-Vorgabe nicht so recht anfreunden und hat stattdessen verbindliche Mindestalter eingeführt und
aus den empfohlenen Vorbereitungszeiten feste gemacht. (Was interessant ist, da ansonsten immer
sehr eifrig DJB-Vorgaben umgesetzt werden "müssen").
Also wenn Du in einem LV bist, der da nicht restriktiver als die DJB-Vorgabe ist, kannst Du theoretisch bspw.
Freitag, Samstag, Sonntag jeweils eine Kyu-Prüfung ablegen und gut ist - dann allerdings für ein Jahr, da innerhalb
eines Jahres nur 3 Kyu-Prüfungen möglich sind... Es fallen dann natürlich auch drei Marken an...
Wie Du und Dein Prüfer das jetzt praktisch erledigen, ist, sage ich mal, dem Eintrag im Judo-Paß und dem hingeschriebenen
Datum auf der Urkunde wohl egal, es sollte natürlich für jeden Prüfungstag dann auch eine Prüfungsliste existieren
sich mit "empfohlen" aus der DJB-Vorgabe nicht so recht anfreunden und hat stattdessen verbindliche Mindestalter eingeführt und
aus den empfohlenen Vorbereitungszeiten feste gemacht. (Was interessant ist, da ansonsten immer
sehr eifrig DJB-Vorgaben umgesetzt werden "müssen").
Also wenn Du in einem LV bist, der da nicht restriktiver als die DJB-Vorgabe ist, kannst Du theoretisch bspw.
Freitag, Samstag, Sonntag jeweils eine Kyu-Prüfung ablegen und gut ist - dann allerdings für ein Jahr, da innerhalb
eines Jahres nur 3 Kyu-Prüfungen möglich sind... Es fallen dann natürlich auch drei Marken an...
Wie Du und Dein Prüfer das jetzt praktisch erledigen, ist, sage ich mal, dem Eintrag im Judo-Paß und dem hingeschriebenen
Datum auf der Urkunde wohl egal, es sollte natürlich für jeden Prüfungstag dann auch eine Prüfungsliste existieren
Mit freundlichem Gruß
Fritz
Fritz
Re: empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Super, dankeschön. Das hilft mir schon sehr weiter.
-
- 1. Dan Träger
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Re: empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Passend zur Überschrift habe ich auch noch Fragen zur PO in NRW.
S. 46, Multiplikatorenskript zu Kyuausbildungsinhalten des DJB 16-11-2014
Was bedeutet das "empfohlene Alter"?
Unterm Strich zählt imo das Mindestalter, richtig?
Was bedeutet beim 5.Kyu "im 9.Lebensjahr"?
Die Randnotiz bezieht sich auf das jeweils empfohlene Alter, hat also nichts mit dem Mindestalter zu tun.
Richtig ist daher imo "vollendetes 8. Lebensjahr".
S. 46, Multiplikatorenskript zu Kyuausbildungsinhalten des DJB 16-11-2014
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Kyu-Grad | Gürtelfarbe | empfohlenes Alter | Mindestalter
---------+-------------+-------------------------------+------------------------------
8. Kyu | weiß-gelb | vollendetes 7. Lebensjahr |
7. Kyu | gelb | im 8. Lebensjahr (Jahrgang)* |
6. Kyu | gelb-orange | im 9. Lebensjahr (Jahrgang)* |
5. Kyu | orange | im 10. Lebensjahr (Jahrgang)* | im 9.Lebensjahr
4. Kyu | orange-grün | im 11. Lebensjahr (Jahrgang)* |
3. Kyu | grün | im 12. Lebensjahr (Jahrgang)* | vollendetes 11.Lebensjahr
2. Kyu | blau | im 13. Lebensjahr (Jahrgang)* |
1. Kyu | braun | im 14. Lebensjahr (Jahrgang)* | vollendetes 12. Lebensjahr
*Jahrgang bedeutet, dass die Prüfung in dem Jahr abgelegt werden kann,
in dem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird
Unterm Strich zählt imo das Mindestalter, richtig?
Was bedeutet beim 5.Kyu "im 9.Lebensjahr"?
Die Randnotiz bezieht sich auf das jeweils empfohlene Alter, hat also nichts mit dem Mindestalter zu tun.
Richtig ist daher imo "vollendetes 8. Lebensjahr".
Re: empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Es ist ein Richtwert. Wenn es Kinder gibt, die deutlich begabter sind als der Rest, oder halt mehr trainieren, dann darf man durchaus von diesem RichtwertPatrick-Oliver hat geschrieben:Was bedeutet das "empfohlene Alter"?
Unterm Strich zählt imo das Mindestalter, richtig?
abweichen.
Na der ist mindestens 8 Jahre altPatrick-Oliver hat geschrieben:Was bedeutet beim 5.Kyu "im 9.Lebensjahr"?
Mit freundlichem Gruß
Fritz
Fritz
-
- 1. Dan Träger
- Beiträge: 275
- Registriert: 23.07.2006, 20:17
- Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Re: empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Danke Fritz.
Worauf ich hinaus will ist, dass wenn beim 3. Kyu vollendetes 11. Lebensjahr und beim 1. Kyu vollendetes 12. Lebensjahr vorgegben wird, dann ist es doch konsistent und übersichtlich, wenn für den 5. Kyu das vollendete 8. Lebensjahr vorgegeben wird
Oder übersehe ich da etwas?
Eben - also vollendetes 8. Lebensjahr!Na der ist mindestens 8 Jahre alt
Worauf ich hinaus will ist, dass wenn beim 3. Kyu vollendetes 11. Lebensjahr und beim 1. Kyu vollendetes 12. Lebensjahr vorgegben wird, dann ist es doch konsistent und übersichtlich, wenn für den 5. Kyu das vollendete 8. Lebensjahr vorgegeben wird
Oder übersehe ich da etwas?
Re: empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Ich weiß nicht, ob es sich wirklich lohnt, hier auf Konsistenz und Logik Wert zu legen
Mit freundlichem Gruß
Fritz
Fritz
Re: empfohlene oder Mindest-Vorbereitungszeit
Über diese sprachlichen Eigenheiten der Altersrichtlinien bei Kyu-Prüfungen im DJB stolpert man wirklich immer wieder.
Entscheidend ist auch wirklich nur die hintere Spalte, die dritte Spalte ist nur eine unverbindliche Empfehlung.
Das bedeutet (ohne Betrachtung landesverbandsinterner Regelungen):
Bei den Empfehlungen sieht es wieder anders aus, hier wird zum empfohlenen Lebensjahr noch eine Zusatzfaustregel eingeführt: "Jahrgang bedeutet, dass die Prüfung in dem Jahr abgelegt werden kann, in dem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird"
Folgendes Beispiel:
Ein Judoka, der am 01.02.2009 geboren wurde, macht heute (26.04.2016) seine Prüfung zum 8. Kyu. Das ist möglich, da es kein Mindestalter gibt, und außerdem liegt er auch im empfohlenen Alter, da er 7 Jahre alt ist, das 7. Lebensjahr also vollendet hat. Er befindet sich daher auch bereits in seinem 8. Lebensjahr, welches er jedoch erst am 01.02.2017 vollenden wird. Deshalb wird EMPFOHLEN, dass er die Prüfung zum 7. Kyu nicht mehr in diesem Jahr, sondern erst im nächsten Jahr macht, völlig unabhängig davon, ob die Prüfung dann vor seinem 8. Geburtstag (01.02.2017) oder danach stattfindet.
Ich bitte um Korrektur, falls ich einen Denkfehler eingebaut habe
Entscheidend ist auch wirklich nur die hintere Spalte, die dritte Spalte ist nur eine unverbindliche Empfehlung.
Das bedeutet (ohne Betrachtung landesverbandsinterner Regelungen):
- Prüfungen bis zum 6. Kyu können theoretisch abgelegt werden, wann die Kids bereit dafür sind, ohne auf eine Altersbeschränkung achten zu müssen.
- Die Prüfung zum 5. Kyu kann erst abgelegt werden, wenn der Judoka 8 Jahre alt ist.
- Die Prüfung zum 3. Kyu kann erst abgelegt werden, wenn der Judoka 11 Jahre alt ist.
- Die Prüfung zum 1. Kyu kann erst abgelegt werden, wenn der Judoka 12 Jahre alt ist.
Bei den Empfehlungen sieht es wieder anders aus, hier wird zum empfohlenen Lebensjahr noch eine Zusatzfaustregel eingeführt: "Jahrgang bedeutet, dass die Prüfung in dem Jahr abgelegt werden kann, in dem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird"
Folgendes Beispiel:
Ein Judoka, der am 01.02.2009 geboren wurde, macht heute (26.04.2016) seine Prüfung zum 8. Kyu. Das ist möglich, da es kein Mindestalter gibt, und außerdem liegt er auch im empfohlenen Alter, da er 7 Jahre alt ist, das 7. Lebensjahr also vollendet hat. Er befindet sich daher auch bereits in seinem 8. Lebensjahr, welches er jedoch erst am 01.02.2017 vollenden wird. Deshalb wird EMPFOHLEN, dass er die Prüfung zum 7. Kyu nicht mehr in diesem Jahr, sondern erst im nächsten Jahr macht, völlig unabhängig davon, ob die Prüfung dann vor seinem 8. Geburtstag (01.02.2017) oder danach stattfindet.
Ich bitte um Korrektur, falls ich einen Denkfehler eingebaut habe
Theorie: Wenn alle wissen, wie es geht, und es geht nicht.
Praxis: Wenn es geht, und keiner weiß, warum.
Praxis: Wenn es geht, und keiner weiß, warum.