Stimmrecht JHV
Stimmrecht JHV
Hallo zusammen,
in meinem Landesverband (NRW) ist es so, das nach Bekanntgabe des Termins der Jahreshauptversammlung, jeder Verein seine Teilnahme und seine Teilnehmer melden muß. Und zwar mit festgelegtem Termin. Erst dann hat angeblich ein Verein, der Mitglied im LV ist, ein Stimmrecht.
Meine erste Frage ist nun, ist das so bindend oder widerspricht das gesetzlichen Vereinsrecht?
Meine zweite Frage ist: Kann ein Verein sein Stimmrecht (mit Legitimation) übertragen, ohne den Verband vorher zu informieren?
Gruß, Piti
in meinem Landesverband (NRW) ist es so, das nach Bekanntgabe des Termins der Jahreshauptversammlung, jeder Verein seine Teilnahme und seine Teilnehmer melden muß. Und zwar mit festgelegtem Termin. Erst dann hat angeblich ein Verein, der Mitglied im LV ist, ein Stimmrecht.
Meine erste Frage ist nun, ist das so bindend oder widerspricht das gesetzlichen Vereinsrecht?
Meine zweite Frage ist: Kann ein Verein sein Stimmrecht (mit Legitimation) übertragen, ohne den Verband vorher zu informieren?
Gruß, Piti
Judofunktionär fragt Judosportler:
Wer ist wir?
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Re: Stimmrecht JHV
Schau in die Satzung deines Verbandes. Da steht es.
Klingt für mich spontan, als hättest du da ein paar Dinge nicht so ganz verstanden oder durcheinander gewirbelt.
Aber vielleicht mal wie es in meinem Verband gehandhabt wird:
Die eingeladenen Vereine nominieren ihren (oder ihre je nach Größe) Vertreter (namentlich), der dann auf der JHV für den Verein teilnimmt bzw abstimmen darf. Das hat weniger mit Stimmrecht als mit Identifikation zu tun, denn sonst könnte ein Vertreter von Verein A oder ein sonstiger Besucher (der zufällig weiß oder mitbekommen hat), dass von Verein B niemand da ist, sich als Vertreter von Verein B ausgeben und die Stimmrechte wahrnehmen. Wenn du es mit genügend krimineller Energie zu Ende denkst, dann wird dir klar, warum es so gemacht wird.
Die Delegation von Stimmrechten (oder eben nicht) ist ebenfalls in der Satzung geregelt. Ich habe bisher nicht gesehen, dass solche Lappalien im BGB geregelt werden, mag mich aber irren (es gibt Juristen hier, die das evtl. besser wissen).
Siehe hierzu: http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokum ... atzung.pdf
Klingt für mich spontan, als hättest du da ein paar Dinge nicht so ganz verstanden oder durcheinander gewirbelt.
Aber vielleicht mal wie es in meinem Verband gehandhabt wird:
Die eingeladenen Vereine nominieren ihren (oder ihre je nach Größe) Vertreter (namentlich), der dann auf der JHV für den Verein teilnimmt bzw abstimmen darf. Das hat weniger mit Stimmrecht als mit Identifikation zu tun, denn sonst könnte ein Vertreter von Verein A oder ein sonstiger Besucher (der zufällig weiß oder mitbekommen hat), dass von Verein B niemand da ist, sich als Vertreter von Verein B ausgeben und die Stimmrechte wahrnehmen. Wenn du es mit genügend krimineller Energie zu Ende denkst, dann wird dir klar, warum es so gemacht wird.
Die Delegation von Stimmrechten (oder eben nicht) ist ebenfalls in der Satzung geregelt. Ich habe bisher nicht gesehen, dass solche Lappalien im BGB geregelt werden, mag mich aber irren (es gibt Juristen hier, die das evtl. besser wissen).
Siehe hierzu: http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokum ... atzung.pdf
Re: Stimmrecht JHV
Wenn schon, dann den richtigen Link:
Geschäftsordnung für Versammlungen
http://www.nwjv.de/infoleiste/ordnungen ... ordnungen/
Dort steht unter §1 Geltungsbereich-Öffentlichkeit
.
.
3. Die ordentlichen Mitglieder (Vereine) werden durch Delegierte vertreten.
Dort steht aber nicht, dass Delegierte mit Fristsetzung dem LV gemeldet werden müssen.
Und Heini Müller taucht nicht plötzlich auf einer JHV auf und behauptet den Verein Judogut zu vertreten, sondern hat eine gültige Legitimation mit Vereinsstempel, Vereinsnummer usw. abgezeichnet vom 1. Vorsitzenden des Vereins.
Was ist daran kriminell? Phantasien hast du, schon krass.
Meine Frage war ganz einfach, ist eine Delegiertenmeldung in schriftlicher Form an den LV, für eine Teilnahme mit Stimmrecht, zwingend vorgeschrieben und entspricht das allgemeinem Vereinsgesetz?
Dass du mir diese Frage nicht beantworten kannst, ist mir klar. Aber danke für deine Bemühungen.
Gruß, piti
Geschäftsordnung für Versammlungen
http://www.nwjv.de/infoleiste/ordnungen ... ordnungen/
Dort steht unter §1 Geltungsbereich-Öffentlichkeit
.
.
3. Die ordentlichen Mitglieder (Vereine) werden durch Delegierte vertreten.
Dort steht aber nicht, dass Delegierte mit Fristsetzung dem LV gemeldet werden müssen.
Und Heini Müller taucht nicht plötzlich auf einer JHV auf und behauptet den Verein Judogut zu vertreten, sondern hat eine gültige Legitimation mit Vereinsstempel, Vereinsnummer usw. abgezeichnet vom 1. Vorsitzenden des Vereins.
Was ist daran kriminell? Phantasien hast du, schon krass.
Meine Frage war ganz einfach, ist eine Delegiertenmeldung in schriftlicher Form an den LV, für eine Teilnahme mit Stimmrecht, zwingend vorgeschrieben und entspricht das allgemeinem Vereinsgesetz?
Dass du mir diese Frage nicht beantworten kannst, ist mir klar. Aber danke für deine Bemühungen.
Gruß, piti
Judofunktionär fragt Judosportler:
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Re: Stimmrecht JHV
Japiti hat geschrieben:Meine erste Frage ist nun, ist das so bindend
Neinpiti hat geschrieben:oder widerspricht das gesetzlichen Vereinsrecht?
In diesem Fall: neinpiti hat geschrieben:Meine zweite Frage ist: Kann ein Verein sein Stimmrecht (mit Legitimation) übertragen, ohne den Verband vorher zu informieren?
Drei klare Fragen, drei klare Antworten. Die Rechtsgrundlagen sind das BGB (§ 25) in Verbindung mit der Satzung des NWJV.
Jede davon abweichende Praxis würde das Risiko der gerichtlichen Anfechtung eventuell gefasster Beschlüsse bergen.
I founded a new system for physical culture and mental training as well as for winning contests. I called this "Kodokan Judo",(J. Kano 1898)
Techniques are only the words of the language judo (Cichorei Kano, 24.12.2008)
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-
- 2. Dan Träger
- Beiträge: 548
- Registriert: 13.02.2009, 00:36
Re: Stimmrecht JHV
In Berlin wird ein Blanco-Formular für die Stimmberechtigung mit der Einladung versandt. Der Verein füllt diese Legitimation für seine(n) Vertreter aus. Ob der Vorsitzende, eine Vorstandsmitglied oder ein auf der MV des Vereins gewählter Vertreter diese Legitimation erhält, ist Sache des Vereins.
Ob es die Satzung zulassen würde, sich durch eine externe Person (z.B. einen Anwalt) vertreten zu lassen, weiß ich nicht, wobei nach dem BGB es kein Hindernis ist, einen Angestellten bzw. einem Anwalt mit der geschäftlichen Vertretung eines Vereins zu beauftragen.
Nach dem gesunden Menschenverstand sollte ein Verein jedoch von einem Vorstandsmitglied oder einem anderen erfahrenen Mitglied (z.B. Trainer) vertreten werden. Eine Meldefrist für Vertreter ist aus meiner Sicht unsinnig, denn wenn der Vorsitzende plötzlich erkrankt, sollte es möglich sein, daß er durch den Stellvertreter oder Sportwart vertreten wird.
Ob es die Satzung zulassen würde, sich durch eine externe Person (z.B. einen Anwalt) vertreten zu lassen, weiß ich nicht, wobei nach dem BGB es kein Hindernis ist, einen Angestellten bzw. einem Anwalt mit der geschäftlichen Vertretung eines Vereins zu beauftragen.
Nach dem gesunden Menschenverstand sollte ein Verein jedoch von einem Vorstandsmitglied oder einem anderen erfahrenen Mitglied (z.B. Trainer) vertreten werden. Eine Meldefrist für Vertreter ist aus meiner Sicht unsinnig, denn wenn der Vorsitzende plötzlich erkrankt, sollte es möglich sein, daß er durch den Stellvertreter oder Sportwart vertreten wird.
Re: Stimmrecht JHV
@tutor
Auszug:
Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen die Mitglieder eines Vereins persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort über die Vereinsangelegenheiten mit entscheiden. Die Mitgliedschaft im Verein und die mit ihr untrennbar verbundenen Rechte der Vereinsmitglieder sind nach § 38Satz 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Satzung kann jedoch
zulassen, dass die Mitgliedschaft übertragen oder dass Mitgliedschaftsrechte auch durch einen Vertreter ausgeübt werden können.
Ist ein Vereinsmitglied nicht handlungsfähig, kann immer der gesetzliche Vertreter des Mitglieds die Mitgliedschaftsrechte ausüben. So können für minderjährige Vereinsmitglieder die Eltern oder ein Vormund handeln. Ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung Mitglied eines Vereins, üben grundsätzlich die zuständigen Vertretungsorgane die Mitgliedschaftsrechte aus.
Und jetzt werde ich mal konkret:
Ein Verein, der ordentliches Mitglied im LV ist, darf ohne schriftliche Anmeldung und Nennung seiner Delegierten nicht an der JHV teilnehmen und hat auch kein Stimmrecht? Hast du da ein Link oder Verweis auf die Ordnung?
Würde mich sehr interessieren.
Gruß, Piti
Ps.betreff § 25 BGB
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, (BGB, Anmerkung von mir ) durch die Vereinssatzung bestimmt. Wo steht das von mir gefragte in der Satzung der LV?
Na, so klar ist das noch nicht (für mich)Drei klare Fragen, drei klare Antworten. Die Rechtsgrundlagen sind das BGB (§ 25) in Verbindung mit der Satzung des NWJV.
Auszug:
Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen die Mitglieder eines Vereins persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort über die Vereinsangelegenheiten mit entscheiden. Die Mitgliedschaft im Verein und die mit ihr untrennbar verbundenen Rechte der Vereinsmitglieder sind nach § 38Satz 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Satzung kann jedoch
zulassen, dass die Mitgliedschaft übertragen oder dass Mitgliedschaftsrechte auch durch einen Vertreter ausgeübt werden können.
Ist ein Vereinsmitglied nicht handlungsfähig, kann immer der gesetzliche Vertreter des Mitglieds die Mitgliedschaftsrechte ausüben. So können für minderjährige Vereinsmitglieder die Eltern oder ein Vormund handeln. Ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung Mitglied eines Vereins, üben grundsätzlich die zuständigen Vertretungsorgane die Mitgliedschaftsrechte aus.
Und jetzt werde ich mal konkret:
Ein Verein, der ordentliches Mitglied im LV ist, darf ohne schriftliche Anmeldung und Nennung seiner Delegierten nicht an der JHV teilnehmen und hat auch kein Stimmrecht? Hast du da ein Link oder Verweis auf die Ordnung?
Würde mich sehr interessieren.
Gruß, Piti
Ps.betreff § 25 BGB
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, (BGB, Anmerkung von mir ) durch die Vereinssatzung bestimmt. Wo steht das von mir gefragte in der Satzung der LV?
Judofunktionär fragt Judosportler:
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- 2. Dan Träger
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- Registriert: 13.02.2009, 00:36
Re: Stimmrecht JHV
Dabei gibt es kein rechtliches Hindernis, daß der Vertreter des Vereins erst bei Erscheinen diese Vollmacht vorlegt, da es dem Verein möglich sein muß, kurzfristig festzulegen, wer vertretungsbefugt ist. Insofern wäre eine Fristsetzung, wann sich ein Verein zur Teilnahme endscheidet und wen er entsendet, vor allem für kleine Vereine ein Hindernis zur Warnehmung ihrer Interessen.
Re: Stimmrecht JHV
§ 25 BGB bestimmt, dass sich die Regeln des Vereins nach der Satzung richten. Dort steht das Verfahren in § 7 Bs. 3c) und 3d):
http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokum ... atzung.pdf
http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokum ... atzung.pdf
I founded a new system for physical culture and mental training as well as for winning contests. I called this "Kodokan Judo",(J. Kano 1898)
Techniques are only the words of the language judo (Cichorei Kano, 24.12.2008)
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Re: Stimmrecht JHV
@tutor
nur für uns Unwissende
kannst du mal § 7 Bs. 3c) und 3d) hier im Wortlaut verlinken
Danke, Piti
nur für uns Unwissende
kannst du mal § 7 Bs. 3c) und 3d) hier im Wortlaut verlinken
Danke, Piti
Judofunktionär fragt Judosportler:
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Re: Stimmrecht JHV
Es ist nicht nur möglich....... sondern ein RechtHolger König hat geschrieben:Dabei gibt es kein rechtliches Hindernis, daß der Vertreter des Vereins erst bei Erscheinen diese Vollmacht vorlegt, da es dem Verein möglich sein muß, kurzfristig festzulegen, wer vertretungsbefugt ist. Insofern wäre eine Fristsetzung, wann sich ein Verein zur Teilnahme endscheidet und wen er entsendet, vor allem für kleine Vereine ein Hindernis zur Warnehmung ihrer Interessen.
gruß, Piti
Judofunktionär fragt Judosportler:
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Re: Stimmrecht JHV
piti hat geschrieben:kannst du mal § 7 Bs. 3c) und 3d) hier im Wortlaut verlinken
So schwierig ist das nicht, zur Übung darf jemand anders den anderen Punkt zitieren...http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokumente/ordnungen/satzung.pdf hat geschrieben:d) Die Namen der Delegierten und etwaiger Ersatzdelegierten müssen der
Verbandsgeschäftsstelle mindestens sechs Wochen vor der Verbandstagung schriftlich mitgeteilt sein.
Mit freundlichem Gruß
Fritz
Fritz
Re: Stimmrecht JHV
Der von Fritz zitierte Punkt 3d ist sogar auf dem NWJV-Vordruck zur Delegiertenmeldung aufgeführt und um das aktuelle Datum ergänzt. Da Pitis Verein in der Liste der Delegiertenmeldungen aufgeführt ist, hätte er das gelesen haben können.
Es können übrigens bis zu fünf Delegierte benannt werden. Damit sollten eigentlich die üblichen krankheitsbedingten und sonstigen Ausfallmöglichkeiten abgedeckt werden können. Für einen großen Verband wie denn NWJV finde ich das ausreichend unbürokratisch.
Es können übrigens bis zu fünf Delegierte benannt werden. Damit sollten eigentlich die üblichen krankheitsbedingten und sonstigen Ausfallmöglichkeiten abgedeckt werden können. Für einen großen Verband wie denn NWJV finde ich das ausreichend unbürokratisch.
Herzliche Grüße,
kastow
Since the establishment of Kôdôkan jûdô, jûdô has become something that should be studied not only as a method of self-defence but also as a way of training the body and cultivating the mind. (Jigorô Kanô: MIND OVER MUSCLE)
kastow
Since the establishment of Kôdôkan jûdô, jûdô has become something that should be studied not only as a method of self-defence but also as a way of training the body and cultivating the mind. (Jigorô Kanô: MIND OVER MUSCLE)