Stimmrecht JHV

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piti
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Stimmrecht JHV

Beitrag von piti »

Hallo zusammen,

in meinem Landesverband (NRW) ist es so, das nach Bekanntgabe des Termins der Jahreshauptversammlung, jeder Verein seine Teilnahme und seine Teilnehmer melden muß. Und zwar mit festgelegtem Termin. Erst dann hat angeblich ein Verein, der Mitglied im LV ist, ein Stimmrecht.

Meine erste Frage ist nun, ist das so bindend oder widerspricht das gesetzlichen Vereinsrecht?

Meine zweite Frage ist: Kann ein Verein sein Stimmrecht (mit Legitimation) übertragen, ohne den Verband vorher zu informieren?

Gruß, Piti
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Ronin
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von Ronin »

Schau in die Satzung deines Verbandes. Da steht es.
Klingt für mich spontan, als hättest du da ein paar Dinge nicht so ganz verstanden oder durcheinander gewirbelt.

Aber vielleicht mal wie es in meinem Verband gehandhabt wird:

Die eingeladenen Vereine nominieren ihren (oder ihre je nach Größe) Vertreter (namentlich), der dann auf der JHV für den Verein teilnimmt bzw abstimmen darf. Das hat weniger mit Stimmrecht als mit Identifikation zu tun, denn sonst könnte ein Vertreter von Verein A oder ein sonstiger Besucher (der zufällig weiß oder mitbekommen hat), dass von Verein B niemand da ist, sich als Vertreter von Verein B ausgeben und die Stimmrechte wahrnehmen. Wenn du es mit genügend krimineller Energie zu Ende denkst, dann wird dir klar, warum es so gemacht wird.

Die Delegation von Stimmrechten (oder eben nicht) ist ebenfalls in der Satzung geregelt. Ich habe bisher nicht gesehen, dass solche Lappalien im BGB geregelt werden, mag mich aber irren (es gibt Juristen hier, die das evtl. besser wissen).

Siehe hierzu: http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokum ... atzung.pdf
piti
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von piti »

Wenn schon, dann den richtigen Link:
Geschäftsordnung für Versammlungen
http://www.nwjv.de/infoleiste/ordnungen ... ordnungen/

Dort steht unter §1 Geltungsbereich-Öffentlichkeit
.
.
3. Die ordentlichen Mitglieder (Vereine) werden durch Delegierte vertreten.


Dort steht aber nicht, dass Delegierte mit Fristsetzung dem LV gemeldet werden müssen.
Und Heini Müller taucht nicht plötzlich auf einer JHV auf und behauptet den Verein Judogut zu vertreten, sondern hat eine gültige Legitimation mit Vereinsstempel, Vereinsnummer usw. abgezeichnet vom 1. Vorsitzenden des Vereins.

Was ist daran kriminell? Phantasien hast du, schon krass.

Meine Frage war ganz einfach, ist eine Delegiertenmeldung in schriftlicher Form an den LV, für eine Teilnahme mit Stimmrecht, zwingend vorgeschrieben und entspricht das allgemeinem Vereinsgesetz?
Dass du mir diese Frage nicht beantworten kannst, ist mir klar. Aber danke für deine Bemühungen.

Gruß, piti
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von tutor! »

piti hat geschrieben:Meine erste Frage ist nun, ist das so bindend
Ja
piti hat geschrieben:oder widerspricht das gesetzlichen Vereinsrecht?
Nein
piti hat geschrieben:Meine zweite Frage ist: Kann ein Verein sein Stimmrecht (mit Legitimation) übertragen, ohne den Verband vorher zu informieren?
In diesem Fall: nein

Drei klare Fragen, drei klare Antworten. Die Rechtsgrundlagen sind das BGB (§ 25) in Verbindung mit der Satzung des NWJV.
Jede davon abweichende Praxis würde das Risiko der gerichtlichen Anfechtung eventuell gefasster Beschlüsse bergen.
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von Holger König »

In Berlin wird ein Blanco-Formular für die Stimmberechtigung mit der Einladung versandt. Der Verein füllt diese Legitimation für seine(n) Vertreter aus. Ob der Vorsitzende, eine Vorstandsmitglied oder ein auf der MV des Vereins gewählter Vertreter diese Legitimation erhält, ist Sache des Vereins.
Ob es die Satzung zulassen würde, sich durch eine externe Person (z.B. einen Anwalt) vertreten zu lassen, weiß ich nicht, wobei nach dem BGB es kein Hindernis ist, einen Angestellten bzw. einem Anwalt mit der geschäftlichen Vertretung eines Vereins zu beauftragen.
Nach dem gesunden Menschenverstand sollte ein Verein jedoch von einem Vorstandsmitglied oder einem anderen erfahrenen Mitglied (z.B. Trainer) vertreten werden. Eine Meldefrist für Vertreter ist aus meiner Sicht unsinnig, denn wenn der Vorsitzende plötzlich erkrankt, sollte es möglich sein, daß er durch den Stellvertreter oder Sportwart vertreten wird.
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von piti »

@tutor
Drei klare Fragen, drei klare Antworten. Die Rechtsgrundlagen sind das BGB (§ 25) in Verbindung mit der Satzung des NWJV.
Na, so klar ist das noch nicht (für mich)

Auszug:
Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen die Mitglieder eines Vereins persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort über die Vereins­angelegenheiten mit entscheiden. Die Mitgliedschaft im Verein und die mit ihr untrennbar verbundenen Rechte der Vereinsmitglieder sind nach § 38Satz 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Satzung kann jedoch
zulassen, dass die Mitgliedschaft übertragen oder dass Mitgliedschaftsrechte auch durch einen Vertreter ausgeübt werden können.
Ist ein Vereinsmitglied nicht handlungsfähig, kann immer der gesetzli­che Vertreter des Mitglieds die Mitgliedschaftsrechte ausüben. So können für minderjährige Vereinsmitglieder die Eltern oder ein Vormund handeln. Ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung Mitglied eines Vereins, üben grundsätzlich die zuständigen Vertretungsorgane die Mitgliedschaftsrechte aus.

Und jetzt werde ich mal konkret:
Ein Verein, der ordentliches Mitglied im LV ist, darf ohne schriftliche Anmeldung und Nennung seiner Delegierten nicht an der JHV teilnehmen und hat auch kein Stimmrecht? Hast du da ein Link oder Verweis auf die Ordnung?

Würde mich sehr interessieren.

Gruß, Piti

Ps.betreff § 25 BGB
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, (BGB, Anmerkung von mir ) durch die Vereinssatzung bestimmt. Wo steht das von mir gefragte in der Satzung der LV?
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von Holger König »

Dabei gibt es kein rechtliches Hindernis, daß der Vertreter des Vereins erst bei Erscheinen diese Vollmacht vorlegt, da es dem Verein möglich sein muß, kurzfristig festzulegen, wer vertretungsbefugt ist. Insofern wäre eine Fristsetzung, wann sich ein Verein zur Teilnahme endscheidet und wen er entsendet, vor allem für kleine Vereine ein Hindernis zur Warnehmung ihrer Interessen.
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von tutor! »

§ 25 BGB bestimmt, dass sich die Regeln des Vereins nach der Satzung richten. Dort steht das Verfahren in § 7 Bs. 3c) und 3d):
http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokum ... atzung.pdf
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von piti »

@tutor

nur für uns Unwissende

kannst du mal § 7 Bs. 3c) und 3d) hier im Wortlaut verlinken

Danke, Piti
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von piti »

Holger König hat geschrieben:Dabei gibt es kein rechtliches Hindernis, daß der Vertreter des Vereins erst bei Erscheinen diese Vollmacht vorlegt, da es dem Verein möglich sein muß, kurzfristig festzulegen, wer vertretungsbefugt ist. Insofern wäre eine Fristsetzung, wann sich ein Verein zur Teilnahme endscheidet und wen er entsendet, vor allem für kleine Vereine ein Hindernis zur Warnehmung ihrer Interessen.
Es ist nicht nur möglich....... sondern ein Recht

gruß, Piti
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von Fritz »

piti hat geschrieben:kannst du mal § 7 Bs. 3c) und 3d) hier im Wortlaut verlinken
http://www.nwjv.de/fileadmin/nwjv/dokumente/ordnungen/satzung.pdf hat geschrieben:d) Die Namen der Delegierten und etwaiger Ersatzdelegierten müssen der
Verbandsgeschäftsstelle mindestens sechs Wochen vor der Verbandstagung schriftlich mitgeteilt sein.
So schwierig ist das nicht, zur Übung darf jemand anders den anderen Punkt zitieren... ;-)
Mit freundlichem Gruß

Fritz
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Re: Stimmrecht JHV

Beitrag von kastow »

Der von Fritz zitierte Punkt 3d ist sogar auf dem NWJV-Vordruck zur Delegiertenmeldung aufgeführt und um das aktuelle Datum ergänzt. Da Pitis Verein in der Liste der Delegiertenmeldungen aufgeführt ist, hätte er das gelesen haben können. ;)

Es können übrigens bis zu fünf Delegierte benannt werden. Damit sollten eigentlich die üblichen krankheitsbedingten und sonstigen Ausfallmöglichkeiten abgedeckt werden können. Für einen großen Verband wie denn NWJV finde ich das ausreichend unbürokratisch.
Herzliche Grüße,

kastow

Since the establishment of Kôdôkan jûdô, jûdô has become something that should be studied not only as a method of self-defence but also as a way of training the body and cultivating the mind. (Jigorô Kanô: MIND OVER MUSCLE)
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