Unabhängig davon, dass ich deine persönliche Meinung zu dem Thema nachvollziehen und akzeptieren kann, sehe ich persönlich hier jedoch aus den von mir genannten Gründen ein Problem: Die Aussage in der DJB-WKO ist aus sprachlicher Sicht mehrdeutig bzw. unterschiedlich auslegbar!Hofi hat geschrieben:Zur Frage der Wertigkeit der Satzungsparagraphen.
Jede Regel bedarf der Auslegung bei der der Wortlaut Grundlage und auch Grenze der Auslegung ist.
Und hier widerspricht eben die Auslegung, dass die DJB-Vorgabe der Mindeststandard ist, nicht dem Wortlaut, denn wer den 7. Kyu trägt erfüllt die vom DJB festgelegte Voraussetzung des 8.Kyu. Eine andere Auslegung wäre denkbar, ist aber nicht zwingend.
Anders wäre es, wenn die DJB-WKO den 7.Kyu als Mindest-Graduierung ansehen würde, ein LV den 8.Kyu zulassen würde. Hier würde derart gegen den Wortlaut verstoßen, dass eine andere Auslegung als dass dies unzulssig ist, nicht möglich ist.
Meine Deutung der Aussage besagt, dass nur Judoka, die den 8. Kyu bei U12 erworben haben (den Rest spar ich mir, um den geht es ja nicht), bei solchen Turnieren starten dürfen. Diese Formulieren dient einem Zweck: Sie schließt Judoka aus, die den 8. Kyu noch nicht erworben haben. Alle anderen werden, unter Voraussetzung der Erfüllung weiteren Regelung in dem Paragraphen, demzufolge zugelassen.
Nach meiner prachlich andersweitig möglichen Auslegung:
Deine Aussage dreht in gewisser Weise diese Aussage eben in ihr Gegenteil. Du sagst, dass durch diesen Paragraphen eben jene eingeschlossen werden, die mehr als den 8. Kyu erworben haben. Eine solche Inklusion bietet die Aussage absolut, jedoch zielt ihr Wortlaut nicht darauf ab. Ihr Wortlaut bietet eben einen Ausschluss jener Judoka, die eben NICHT den 8. Kyu erworben haben. Insoweit sagt die Formulierung nichts weiteres als "Wer den 8. Kyu [und die anderen Bedingungen erfüllt/] erworben hat, der darf teilnehmen.
Diese Aussage ist endgültig, folglich dürfte (rein objektiv, ohne eigene Bewertung!) kein Mitgliedsverband eine anderweitige Regelung einführen.
Du sagst, dass die Formulierung bereits von einem RA durchgewunken wurde, also juristisch auf ihre Eindeutigkeit und Rechtswirksamkeit geprüft wurde. Das würde ich, aus meiner Sicht als Sprachwissenschaftler, kritisieren, zumal es, wie von mir dargestellt, eindeutigere Fomulierungen gibt als eben diese gewählte.